Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma „Bender-Anhänger“ 56290 Beltheim – Frankweiler
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbedingungen mit Ihnen (im folgenden Vertragspartner genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt ist, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat.
2. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige, Geschäftsbeziehung mit ihm gelten.
3. Mündliche Zusagen sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen unserer Geschäftsbedingungen – sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
4. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftliche zustimmen.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Eine verbindliche Preisangabe bedarf einer schriftlichen Form und hat – soweit nicht anders vereinbart – 4 Wochen Gültigkeit.
3. Tritt der Vertragspartner nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Vertragspartner ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
4. Der Vertragspartner ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- oder Überführungsfahrten durchzuführen.
5. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
6. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum, bei uns eingehen.
III. II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackungen, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle entstehenden Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderung von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a…. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
4. Mit der Auslieferung oder der Abnahme des Vertragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vereinbartes Fälligkeitsdatum. Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen. Weitergehende Ansprüche wegen des Zahlungsverzuges bleiben hiervon unberührt.
6. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu benutzen oder weiterhin in Besitz zu nehmen. Jedwede weitere Benutzung oder Inbesitznahme stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Verkäufer berechtigt, die Ware sofort abzuholen und in Besitz zu nehmen. Der Vertragspartner berechtigt den Verkäufer jetzt schon, in diesem Fall dessen Grundstück zu betreten und die Ware auf seine Kosten abzuholen und in Besitz zu nehmen.
7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners von ihm nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die verkaufte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen wegen verspäteter Zahlung im alleinigen Eigentum des Verkäufers.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sachse im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wertes der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischbar ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist ein Veräußern, Verpfänden, Sicherheitsübereignen, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Anhängers oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
4. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt worden ist und der Verkäufer weiterhin der Eigentumsvorbehaltsberechtigte der Kaufsache ist, ist der Verkäufer berechtigt, den Fahrzeugbrief des Anhängers bzw. die Betriebserlaubnis allein im Besitz zu haben. Die Papiere werden erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten herausgegeben.
5. Wird der verkaufte Anhänger von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Vertragspartner, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
V. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus Geschäftsverbindungen gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VI. Lieferung
1. Unsere Liefer- oder Fertigungsstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden.
2. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht. Ist der Käufer Unternehmer gilt folgendes: Der Schadensersatzanspruch ist dann auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Kaufantrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Anzahlung beim Verkäufer. Fordert der Vertragspartner nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes, so kann der Verkäufer die Lieferzeit angemessen verlängern.
4. Die Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
VII. Fertigstellung, Abnahme
1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Vertragspartner die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Vertragspartner erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware innerhalb von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen. Die Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Vertragspartners.
VIII. Rücktritt
1. Bleibt der Vertragspartner nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Anhängers oder dessen Teile oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 8 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
2. Im zweiten Falle kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Vertragspartner ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
3. Der Verkäufer kann ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner mit einer Rate länger als 8 Tage im Rückstand ist, desgleichen sofort bei Nichteinlösung eines Schecks sowie bei jedem anderen vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn ein Scheck des Vertragspartners außerhalb des vorliegenden Geschäftes zu Protest geht.
4. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Vertragspartner zur sofortigen Rücklieferung des Anhängers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. Dem Verkäufer stehen für die Besitzdauer des Vertragspartners eine Gebrauchsvergütung zu in der Höhe der üblichen Miete für einen gleichartigen Anhänger. Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Abhandenkommen, Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Die gesamte Wertminderung beträgt, wenn der Anhänger nicht mehr als neu verkauft werden kann, mindestens 15 % des Kaufpreises.
5. Der Verkäufer hat dem Vertragspartner, wenn der Kaufvertrag in beidseitigem Einvernehmen aufgehoben wird, die von ihm geleistete Zahlung nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
IX. Gewährleistung
1. Eine Gewähr des Verkäufers für Fehlerfreiheit im Material oder der Werksarbeit wird in der Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum und zwar nur dem ersten Abnehmer gegenüber geleistet. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer oder handelt es sich um eine gebrauchte Ware, so reduziert sich diese auf 1 Jahr Dauer.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt: Durch eine übertragene Garantie wird die gesetzliche Verjährungsfrist nicht verlängert. Mängelanzeigen müssen zur Vermeidung des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels, dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden.
3. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt: Die Gewähr geht nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur oder Ersatz des Fahrzeuges bzw. porto- und frachtfrei eingesandter Teile. Maßgebend für die Gewährleistung ist ausschließlich der Prüfungsbefund und Entscheidung des Verkäufers. Ersetzt wird in allen Fällen nur das Teil, das den Fehler im Material oder in der Werksarbeit aufweist. Jeder Ersatz eines mittelbar oder unmittelbar in irgendeiner Form entstandenen Schadens wird ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht; der Schadensersatzanspruch ist dann auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt. Für die vom Käufer nicht selbst erzeugten Teile wie Achsen, Auflaufeinrichtungen, Kugellager, Bereifung, Beleuchtung usw., beschränkt sich die Gewähr auf Abtretung der etwaigen seiner gegen dem Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche.
4. Versand der Ersatzteile oder anderer Reparaturstücke erfolgt auf Kosten des Empfängers. Es sei denn, dass die Gewährleistungspflicht des Verkäufers schon geklärt ist. Das ersetzte Stück wird Eigentum des Verkäufers.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn abgesehen von Notfällen, Reparaturen von anderer Seite als von der Herstellerfirma oder deren autorisierten Vertretern vorgenommen werden. Das gleiche gilt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite verändert wurde oder Ersatz einzelner Teile erfolgte.
6. Natürlicher Verschleiß bzw. Beschädigungen, welche durch fahrlässige bzw. unsachgemäße Behandlungen entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn eine Überschreitung des, nach den einschlägigen Bestimmungen der StVZO, zulässige Gesamtgewicht oder der Fahrgestell-Tragfähigkeit oder der zulässigen Geschwindigkeit festgestellt wird.
X. Fahrzeug-Einstellung
1. Das Unterstellen von Fahrzeugen zu Umbauzwecken oder Reparaturen erfolgt unentgeltlich, solange kein Verzug in der Abholung vorliegt. Ist letzteres der Fall, verrechnen wir Stand- und Lagergeld. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung untergestellter Fahrzeuge oder Teile davon oder zu reparierender Stücke durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder andere von uns nicht zu vertretende Ursachen sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
2. Wir haften außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für den zusätzlichen Wageninhalt, soweit er uns nicht aufgrund besonderer Vereinbarung übergeben worden ist.
3. Probefahrten erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung für sonstige Schäden, soweit sie nicht auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
XI. Sonstige Bestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Als Erfüllungsort gilt ausdrücklich Beltheim-Frankweiler als vereinbart. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen ergeben, nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Simmern oder das Landgericht Bad Kreuznach zuständig.
3. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
Stand: 10/2009